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Artikel 18 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Prüfungsabteilungen für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig sind.
Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig.
Artikel 18 EPÜ → Prüfungsabteilungen
Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen.
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