Artikel 87 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, unter welchen Bedingungen ein Prioritätsrecht für eine europäische Patentanmeldung besteht.
Artikel 87 (1) EPÜ → Voraussetzungen für das Prioritätsrecht
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen ein Prioritätsrecht besteht.
Artikel 87 (2) EPÜ → Anerkennung von Anmeldungen als prioritätsbegründend
Regelt, welche Anmeldungen als prioritätsbegründend anerkannt werden.
Artikel 87 (3) EPÜ → Vorschriftsmäßige nationale Anmeldung
Definiert, was unter einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zu verstehen ist.
Artikel 87 (4) EPÜ → Jüngere Anmeldung als erste Anmeldung
Erklärt, unter welchen Bedingungen eine jüngere Anmeldung als erste Anmeldung gilt.
Artikel 87 (5) EPÜ → Anerkennung von Anmeldungen bei nicht der Pariser Verbandsübereinkunft oder dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation unterliegenden Behörden
Regelt die Anerkennung von Anmeldungen bei nicht der Pariser Verbandsübereinkunft oder dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation unterliegenden Behörden.
EPÜ, Teil 3, Kapitel II → Priorität
Regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.