Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

ep:anerkennung_von_anmeldungen_bei_nicht_der_pariser_verbandsuebereinkunft_oder_dem_uebereinkommen_zur_errichtung_der_welthandelsorganisation_unterliegenden_behoerden

finanzcheck24.de

Anerkennung von Anmeldungen bei nicht der Pariser Verbandsübereinkunft oder dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation unterliegenden Behörden

Artikel 87 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Anerkennung von Anmeldungen bei nicht der Pariser Verbandsübereinkunft oder dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation unterliegenden Behörden.

Artikel 87 (5) EPÜ

Ist die erste Anmeldung bei einer nicht der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation unterliegenden Behörde für den gewerblichen Rechtsschutz eingereicht worden, so sind die Absätze 1 bis 4 anzuwenden, wenn diese Behörde nach einer Bekanntmachung des Präsidenten des Europäischen Patentamts anerkennt, dass eine erste Anmeldung beim Europäischen Patentamt ein Prioritätsrecht unter Voraussetzungen und mit Wirkungen begründet, die denen der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar sind.

siehe auch

Artikel 87 EPÜ → Prioritätsrecht
Legt fest, unter welchen Bedingungen ein Prioritätsrecht für eine europäische Patentanmeldung besteht.

ep/anerkennung_von_anmeldungen_bei_nicht_der_pariser_verbandsuebereinkunft_oder_dem_uebereinkommen_zur_errichtung_der_welthandelsorganisation_unterliegenden_behoerden.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 15:05 von mfreund