Patentierbarkeit

Unter „Patentierbarkeit“ versteht man die Kriterien, die eine Erfindung erfüllen muss, um durch ein Patent geschützt werden zu können.

Im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) muss eine Erfindung auf einem technischen Gebiet liegen und einen technischen Charakter aufweisen [Artikel 52 (1) EPÜ → Patentierbare Erfindungen].

Zudem muss die Erfindung gewerblich anwendbar sein, das heißt, sie muss in irgendeiner Form industriell nutzbar sein, wie es in Artikel 57 EPÜ [→ Gewerbliche Anwendbarkeit] beschrieben wird.

Ein weiteres Kriterium ist die Neuheit der Erfindung; sie darf nicht zum Stand der Technik gehören, was in Artikel 54 EPÜ [→ Neuheit] geregelt ist.

Darüber hinaus muss die Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, was bedeutet, dass sie sich für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, wie es in Artikel 56 EPÜ [→ Erfinderische Tätigkeit] festgelegt ist.

Zusätzlich gibt es bestimmte Ausnahmen von der Patentierbarkeit. Dazu gehören Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie die Wiedergabe von Informationen, soweit sie als solche beansprucht werden. Diese Ausnahmen sind in Artikel 52 (2) und (3) EPÜ beschrieben.

Teil 2 - Kapitel 1 EPÜ:
Art. 52 EPÜ → Patentierbare Erfindungen
Art. 53 EPÜ → Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Art. 54 EPÜ → Neuheit
Art. 55 EPÜ → Unschädliche Offenbarungen
Art. 56 EPÜ → Erfinderische Tätigkeit
Art. 57 EPÜ → Gewerbliche Anwendbarkeit

Art. 52 - 74 EPÜ (Teil 2) → Materielles Patentrecht
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

siehe auch