Öffentliche Zustellung

Regel 129 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die öffentliche Zustellung.

Regel 129 (1) EPÜ → Unmöglichkeit der Zustellung
Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war die Zustellung nach Regel 126 Absatz 1 auch nach einem zweiten Versuch unmöglich, so wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.

Regel 129 (2) EPÜ → Bestimmung der öffentlichen Bekanntmachung
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist zu laufen beginnt.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 7, Kapitel IV → Zustellungen
In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Zustellung von Schriftstücken durch das Europäische Patentamt behandelt. Es umfasst die Zustellung durch die Post, durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung, durch unmittelbare Übergabe und durch öffentliche Bekanntmachung sowie die Zustellung an Vertreter.