Notifikationen an die Regierungen der Vertragsstaaten

Artikel 178 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Notifikationen an die Regierungen der Vertragsstaaten.

Artikel 178 (2) EPÜ

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert den in Absatz 1 genannten Regierungen: a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde; b) Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 168; c) Kündigungen nach Artikel 174 und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kündigungen.

siehe auch

Artikel 178 EPÜ → Übermittlungen und Notifikationen
Regelt die Übermittlungen und Notifikationen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.