Nichtigkeit europäischer Patente

Artikel 138 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Nichtigkeit europäischer Patente mit Wirkung für einen Vertragsstaat.

Artikel 138 (1) EPÜ → Gründe für die Nichtigkeit
Beschreibt die Gründe, aus denen ein europäisches Patent für nichtig erklärt werden kann.

Artikel 138 (2) EPÜ → Teilweise Nichtigkeit
Regelt die Möglichkeit der teilweisen Nichtigkeit eines europäischen Patents.

Artikel 138 (3) EPÜ → Beschränkung des Patents im Nichtigkeitsverfahren
Erklärt, dass der Patentinhaber das Patent im Nichtigkeitsverfahren durch Änderung der Patentansprüche beschränken kann.

siehe auch

EPÜ, Teil 8, Kapitel II → Nichtigkeit und ältere Rechte
Beschreibt die Gründe und Verfahren zur Nichtigkeitserklärung europäischer Patente sowie die Wirkung älterer Rechte.