Vorbehaltlich des Artikels 139 [→ Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag] kann das europäische Patent mit Wirkung für einen Vertragsstaat nur für nichtig erklärt werden, wenn der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 nicht patentierbar ist;
Artikel 138 (1) EPÜ → Nichtigkeit europäischer Patente