Regel 125 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass ein Schriftstück als an dem Tag zugestellt gilt, den das Europäische Patentamt als Tag des Zugangs nachweist, wenn die formgerechte Zustellung nicht nachgewiesen werden kann.
Kann das Europäische Patentamt die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung von Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Europäische Patentamt als Tag des Zugangs nachweist.
Regel 125 EPÜ → Allgemeine Vorschriften
Beschreibt die allgemeinen Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken durch das Europäische Patentamt.