Nachträgliche Entrichtung von Anspruchsgebühren

Regel 162 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Anspruchsgebühren noch innerhalb der Frist nach Regel 161 Absatz 1 bzw. Absatz 2 entrichtet werden können, wenn sie nicht rechtzeitig entrichtet wurden.

Regel 162 (2) EPÜ

Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb der Frist nach Regel 161 Absatz 1 bzw. Absatz 2 entrichtet werden. Werden innerhalb dieser Frist geänderte Ansprüche eingereicht, so werden die Anspruchsgebühren auf der Grundlage der geänderten Ansprüche berechnet und sind innerhalb dieser Frist zu entrichten.

siehe auch

Regel 162 EPÜ → Gebührenpflichtige Patentansprüche
Beschreibt die Gebührenpflicht für Patentansprüche.