Regel 50 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 auf Schriftstücke anzuwenden sind, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen.
Regel 50 (1) EPÜ → Anwendung der Regeln auf nachgereichte Unterlagen
Beschreibt, dass die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 auf Schriftstücke anzuwenden sind, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen.
Regel 50 (2) EPÜ → Formerfordernisse für andere Schriftstücke
Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Formerfordernisse für alle anderen Schriftstücke bestimmt.
Regel 50 (3) EPÜ → Unterzeichnung nachgereichter Schriftstücke
Beschreibt, dass nach Einreichung der Anmeldung eingereichte Schriftstücke zu unterzeichnen sind, soweit es sich nicht um Anlagen handelt.
AO EPÜ, Teil 3, Kapitel II → Anmeldebestimmungen
In diesem Kapitel werden die formalen Anforderungen an die europäische Patentanmeldung behandelt. Es umfasst Vorschriften zum Erteilungsantrag, zur Beschreibung, zu den Patentansprüchen, zur Zusammenfassung und zu unzulässigen Angaben sowie zu den Formerfordernissen für die Anmeldungsunterlagen.