Regel 69 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder den Tag der Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts mitteilt und ihn auf bestimmte Regelungen hinweist.
Regel 69 (1) EPÜ → Mitteilung des Veröffentlichungstags
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder den Tag der Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts mitteilt und ihn auf Regel 70 Absatz 1, Artikel 94 Absatz 2 und Regel 70a Absatz 1 hinweist.
Regel 69 (2) EPÜ → Maßgeblichkeit des späteren Veröffentlichungstags
Erklärt, dass für bestimmte Fristen der spätere Tag maßgebend ist, wenn in der Mitteilung ein späterer Tag der Veröffentlichung angegeben ist als der tatsächliche Tag der Veröffentlichung.
AO EPÜ, Teil 4, Kapitel III → Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Dieses Kapitel regelt die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Recherchenberichts. Es beschreibt die technischen Vorbereitungen, die Form der Veröffentlichung und die Mitteilungen über die Veröffentlichung.