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Regel 69 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass für bestimmte Fristen der spätere Tag maßgebend ist, wenn in der Mitteilung ein späterer Tag der Veröffentlichung angegeben ist als der tatsächliche Tag der Veröffentlichung.
Ist in der Mitteilung nach Absatz 1 ein späterer Tag der Veröffentlichung angegeben als der tatsächliche Tag der Veröffentlichung, so ist für die Fristen nach Regel 70 Absatz 1 und Regel 70a Absatz 1 der spätere Tag maßgebend, wenn der Fehler nicht ohne Weiteres erkennbar war.
Regel 69 EPÜ → Mitteilungen über die Veröffentlichung
Legt fest, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder den Tag der Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts mitteilt und ihn auf bestimmte Regelungen hinweist.
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