Mitteilung des Rechtsverlusts

Regel 112 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt dem betroffenen Beteiligten mitteilt, dass ein Rechtsverlust eingetreten ist.

Regel 112 (1) EPÜ

Stellt das Europäische Patentamt fest, dass ein Rechtsverlust eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung, die Erteilung, den Widerruf oder die Aufrechterhaltung des europäischen Patents oder über die Beweisaufnahme ergangen ist, so teilt es dies dem betroffenen Beteiligten mit.

siehe auch

Regel 112 EPÜ → Feststellung eines Rechtsverlusts
Beschreibt die Feststellung eines Rechtsverlusts.