Mitteilung der Zurücknahme

Regel 160 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder mitteilt, wenn die Anmeldung als zurückgenommen gilt.

Regel 160 (2) EPÜ

Stellt das Europäische Patentamt fest, dass die Anmeldung nach Absatz 1 als zurückgenommen gilt, so teilt es dies dem Anmelder mit. Regel 112 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 160 EPÜ → Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse
Beschreibt die Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse.