Mitteilung der beabsichtigten Fassung

Regel 71 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Prüfungsabteilung dem Anmelder die Fassung mitteilt, in der sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, und zur Zahlung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr sowie zur Einreichung der Übersetzungen auffordert.

Regel 71 (3) EPÜ

Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschließt, teilt sie dem Anmelder die Fassung, in der sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, und die zugehörigen bibliografischen Daten mit.

In dieser Mitteilung fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von vier Monaten die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind.

siehe auch

Regel 71 EPÜ → Prüfungsverfahren
Beschreibt das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an den Anmelder.

Mitteilung der beabsichtigten Fassung

Regel 82 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Einspruchsabteilung den Beteiligten die Fassung mitteilt, in der sie das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, und sie zur Stellungnahme auffordert.

Regel 82 (1) EPÜ

Bevor die Einspruchsabteilung die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang beschließt, teilt sie den Beteiligten mit, in welcher Fassung sie das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, und fordert sie auf, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen, wenn sie mit dieser Fassung nicht einverstanden sind.

siehe auch

Regel 82 EPÜ → Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang
Beschreibt die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang.