Löschung der Eintragung

Regel 23 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Eintragungen auf Antrag gelöscht werden, wenn Nachweise vorgelegt werden, dass das Recht nicht mehr besteht, oder eine schriftliche Einwilligung des Rechtsinhabers in die Löschung der Eintragung vorliegt.

Regel 23 (2) EPÜ

Eintragungen nach Absatz 1 werden auf Antrag gelöscht; dem Antrag sind Nachweise, dass das Recht nicht mehr besteht, oder eine schriftliche Einwilligung des Rechtsinhabers in die Löschung der Eintragung beizufügen.

Regel 22 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 23 EPÜ → Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten
Legt fest, dass Regel 22 auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden ist.

Löschung der Eintragung

Regel 154 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der Liste der zugelassenen Vertreter gelöscht wird, wenn der Vertreter dies beantragt oder den fälligen Jahresbeitrag nicht entrichtet hat.

Regel 154 (1) EPÜ

Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der Liste der zugelassenen Vertreter wird gelöscht, wenn der zugelassene Vertreter dies beantragt oder trotz einer Mahnung den fälligen Jahresbeitrag an das Institut nicht innerhalb von fünf Monaten ab

a) dem 1. Januar für Mitglieder, die an diesem Tag in der Liste eingetragen sind, oder

b) dem Tag der Eintragung für Mitglieder, die nach dem 1. Januar des Jahres, für das der Beitrag fällig ist, in die Liste eingetragen worden sind, entrichtet hat.

siehe auch

Regel 154 EPÜ → Änderungen in der Liste der Vertreter
Beschreibt die Änderungen in der Liste der Vertreter.