Leitung

Artikel 10 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Leitung des Europäischen Patentamts durch den Präsidenten und seine Aufgaben und Befugnisse.

Artikel 10 (1) EPÜ → Verantwortlichkeit des Präsidenten
Erklärt, dass die Leitung des Europäischen Patentamts dem Präsidenten obliegt, der dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich ist.

Artikel 10 (2) EPÜ → Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten
Listet die spezifischen Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten auf.

Artikel 10 (3) EPÜ → Unterstützung durch Vizepräsidenten
Beschreibt, dass der Präsident von mehreren Vizepräsidenten unterstützt wird und legt fest, wer den Präsidenten im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel III → Das Europäische Patentamt
Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.