Artikel 10 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Leitung des Europäischen Patentamts durch den Präsidenten und seine Aufgaben und Befugnisse.
Artikel 10 (1) EPÜ → Verantwortlichkeit des Präsidenten
Erklärt, dass die Leitung des Europäischen Patentamts dem Präsidenten obliegt, der dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich ist.
Artikel 10 (2) EPÜ → Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten
Listet die spezifischen Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten auf.
Artikel 10 (3) EPÜ → Unterstützung durch Vizepräsidenten
Beschreibt, dass der Präsident von mehreren Vizepräsidenten unterstützt wird und legt fest, wer den Präsidenten im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.
EPÜ, Teil 1, Kapitel III → Das Europäische Patentamt
Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.