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ep:unterstuetzung_durch_vizepraesidenten

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Unterstützung durch Vizepräsidenten

Artikel 10 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Präsident von mehreren Vizepräsidenten unterstützt wird und legt fest, wer den Präsidenten im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

Artikel 10 (3) EPÜ

Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von einem der Vizepräsidenten vertreten.

siehe auch

Artikel 10 EPÜ → Leitung
Beschreibt die Leitung des Europäischen Patentamts durch den Präsidenten und seine Aufgaben und Befugnisse.

ep/unterstuetzung_durch_vizepraesidenten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1