Zur mündlichen Verhandlung nach Artikel 116 [→ Mündliche Verhandlung] werden die Beteiligten unter Hinweis auf Absatz 2 geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Monate, sofern die Beteiligten nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind.
Die erste Instanz und die Beschwerdekammern werden ab 1. November 2000 nur einen einzigen Termin für die mündliche Verhandlung anberaumen. Eine vorherige Absprache des Termins per Telefon oder Fax erfolgt nicht mehr.
Zum derzeitigen Verfahren vor den Beschwerdekammern siehe Sonderausgabe Nr. 3, ABl. EPA 2007, H.1.
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 18. Dezember 2008 über mündliche Verhandlungen vor dem EPA
http://www.european-patent-office.org/epo/pubs/oj009/01_09/01_0689.pdf
Die erste Instanz beraumt einen einzigen Termin für die mündliche Verhandlung an. Bei Inter-partes-Verfahren erfolgt keine vorherige Absprache des Termins per Telefon oder Fax. Prinzipiell gilt dies auch für Ex-parte-Verfahren. Allerdings kann sich die Prüfungsabteilung mit dem Beteiligten im Voraus in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
Regel 115-124 → Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Teil 7 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regel 115 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Ladung zur mündlichen Verhandlung.
Regel 115 (1) EPÜ → Ladungsfrist
Die Beteiligten werden unter Hinweis auf Absatz 2 geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Monate.
Regel 115 (2) EPÜ → Fortsetzung des Verfahrens bei Abwesenheit
Das Verfahren kann ohne den ordnungsgemäß geladenen Beteiligten fortgesetzt werden, wenn er nicht erscheint.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.