Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen

Regel 118 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die vor dem Europäischen Patentamt zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen zu laden sind.

Regel 118 (1) EPÜ

Die vor dem Europäischen Patentamt zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen sind zu laden.

siehe auch

Regel 118 EPÜ → Ladung zur Vernehmung vor dem Europäischen Patentamt
Beschreibt die Ladung zur Vernehmung vor dem Europäischen Patentamt.