Das Europäische Patentamt kann die Beweisaufnahme davon abhängig machen, dass der Beteiligte, der sie beantragt hat, beim Europäischen Patentamt einen Vorschuss hinterlegt, dessen Höhe im Wege einer Schätzung der voraussichtlichen Kosten bestimmt wird.
Zeugen oder Sachverständige, die vom Europäischen Patentamt geladen worden sind und vor diesem erscheinen, haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten. Es kann ihnen ein Vorschuss auf diese Kosten gewährt werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die ohne Ladung vor dem Europäischen Patentamt erscheinen und als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden.
Zeugen, denen nach Absatz 2 ein Erstattungsanspruch zusteht, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Diese Entschädigung oder Vergütung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem sie ihre Pflicht oder ihren Auftrag erfüllt haben.
Der Verwaltungsrat legt die Einzelheiten der Anwendung der Absätze 2 und 3 fest. Das Europäische Patentamt zahlt die nach den Absätzen 2 und 3 fälligen Beträge aus.
Regel 115-124 → Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Teil 7 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regel 122 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Kosten der Beweisaufnahme.
Regel 122 (1) EPÜ → Vorschuss auf die Kosten
Das Europäische Patentamt kann die Beweisaufnahme von der Hinterlegung eines Vorschusses abhängig machen.
Regel 122 (2) EPÜ → Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten
Zeugen oder Sachverständige haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten.
Regel 122 (3) EPÜ → Entschädigung für Verdienstausfall und Vergütung
Zeugen haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.
Regel 122 (4) EPÜ → Festlegung der Einzelheiten durch den Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat legt die Einzelheiten der Anwendung der Absätze 2 und 3 fest.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.