Klarheit der Patentansprüche

Artikel 84 S. 2 EPÜ 2000

Sie [→ die Patentansprüche] müssen deutlich, knapp gefaßt und von der Beschreibung gestützt sein.

Artikel 84 S. 1 EPÜ → Patentansprüche

Markennamen in Patentansprüchen
Deutlichkeit von breiten Ansprüchen

Die Wahl, wie ein technisches Merkmal im Patentanspruch zu definieren ist, steht nicht im freien Belieben des Anmelders, sondern die Erfindung, die geschützt werden soll, ist in objektiv präzisester Art und Weise zu definieren.1)

Aus dem Erfordernis der Rechtssicherheit folgt, daß ein Anspruch nicht als deutlich im Sinne des Artikels 84 EPÜ gelten kann, wenn er ein unklares technisches Merkmal enthält, für das auf dem betreffenden Fachgebiet keine eindeutige, allgemein anerkannte Bedeutung existiert. Dies gilt um so mehr, wenn das unklare Merkmal für die Abgrenzung des beanspruchten Gegenstands vom Stand der Technik wesentlich ist.2)

Eine anspruchsgemäße Charakterisierung von chemischen Verbindungen durch eine nicht-strukturelle, rein aufgabenhafte Definition, hier über eine spezifische Fähigkeit zu verfügen, ist nur in jenen Ausnahmefällen zuzulassen, in denen die Erfindung anders nicht präziser definiert werden kann, ohne gleichzeitig eine unzumutbare Einschränkung des technischen Beitrages zum Stand der Technik zu bewirken.3)

Die Rechtssicherheit gebietet, dass ein beanspruchter Gegenstand nicht auf der Grundlage eines unklaren Merkmals als neu gegenüber dem Stand der Technik angesehen werden kann.4)

siehe auch

Teil 3 EPÜ → Europäische Patentanmeldung
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

1)
Entscheidung T 1063/06; m.V.a. Entscheidung T 68/85, loc. cit., Entscheidungsgründe Punkt 8.4.2
2)
T 0728/98 vom 12.5.2000, s. Nr. 3 der Entscheidungsgründe, dort zum Merkmal „im wesentlichen rein“
3)
Entscheidung T 1063/06 vom 3. Februar 2009, Entscheidungsgründe 3.1; m.V.a. T 68/85 loc. cit., Entscheidungsgründe Punkte 8.4.1 und 8.4.2
4)
T 1049/99, Nr. 4.4 der Gründe