Kennzeichnung und Grundlage der Änderungen

Regel 137 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder die Änderungen kennzeichnen und ihre Grundlage in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung angeben muss.

Regel 137 (4) EPÜ

Bei der Einreichung von Änderungen nach den Absätzen 1 bis 3 kennzeichnet der Anmelder diese und gibt ihre Grundlage in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung an. Stellt die Prüfungsabteilung fest, dass eines dieser beiden Erfordernisse nicht erfüllt ist, so kann sie verlangen, dass dieser Mangel innerhalb einer Frist von einem Monat beseitigt wird.

siehe auch

Regel 137 EPÜ → Änderung der europäischen Patentanmeldung
Beschreibt die Änderung der europäischen Patentanmeldung.