Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung

Die Jahresgebühren für eine europäische Patentanmeldung sind regelmäßige Gebühren, die an das Europäische Patentamt (EPA) gezahlt werden müssen, um die europäische Patentanmeldung aufrechtzuerhalten. Diese Gebühren beginnen ab dem dritten Jahr nach dem Anmeldetag und steigen mit jedem weiteren Jahr. Die Höhe der Jahresgebühren ist gestaffelt und nimmt im Laufe der Jahre zu.

Artikel 86 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Zahlung von Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung.

Artikel 86 (1) EPÜ → Zahlung der Jahresgebühren
Beschreibt die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren und die Folgen der Nichtzahlung.

Artikel 86 (2) EPÜ → Ende der Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren
Legt fest, wann die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren endet.

Die Höhe der Jahresgebühren ergibt sich in der Tat aus Artikel 2 (1) der Gebührenordnung (GebO) des Europäischen Patentamts (EPA) [→ Im Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren], der die spezifischen Beträge festlegt, die für die Zahlung der Gebühren für Patentanmeldungen, einschließlich der Jahresgebühren, gelten.

siehe auch

EPÜ, Teil 3, Kapitel I → Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.

Jahresgebühren
Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen und -patente müssen regelmäßig an das Europäische Patentamt oder die nationalen Patentämter entrichtet werden, um die Patentanmeldungen bzw. die Patente in den jeweiligen Ländern oder mit einheitlicher Wirkung aufrechtzuerhalten.