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ep:zahlung_der_jahresgebuehren

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Zahlung der Jahresgebühren

Artikel 86 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren und die Folgen der Nichtzahlung.

Artikel 86 (1) EPÜ

Für die europäische Patentanmeldung sind nach Maßgabe der Ausführungsordnung Jahresgebühren an das Europäische Patentamt zu entrichten. Sie werden für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, geschuldet. Wird eine Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

siehe auch

Artikel 86 EPÜ → Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung
Regelt die Zahlung von Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung.

ep/zahlung_der_jahresgebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1