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ep:zahlung_der_jahresgebuehren

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Zahlung der Jahresgebühren

Artikel 86 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren und die Folgen der Nichtzahlung.

Artikel 86 (1) EPÜ

Für die europäische Patentanmeldung sind nach Maßgabe der Ausführungsordnung Jahresgebühren [Regel 51 EPÜ → Fälligkeit der Jahresgebühren] an das Europäische Patentamt zu entrichten. Sie werden für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, geschuldet. Wird eine Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Die Höhe der Jahresgebühren ergibt sich in der Tat aus Artikel 2 (1) der Gebührenordnung (GebO) des Europäischen Patentamts (EPA) [→ Im Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren], der die spezifischen Beträge festlegt, die für die Zahlung der Gebühren für Patentanmeldungen, einschließlich der Jahresgebühren, gelten.

siehe auch

Artikel 86 EPÜ → Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung
Regelt die Zahlung von Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung.

ep/zahlung_der_jahresgebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/17 07:10 von mfreund