Internationale Recherchenberichte

Artikel 153 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt die Stellung internationaler Recherchenberichte im europäischen Verfahren.

Artikel 153 (6) EPÜ

Der zu einer Euro-PCT-Anmeldung erstellte internationale Recherchenbericht oder die ihn ersetzende Erklärung und deren internationale Veröffentlichung treten an die Stelle des europäischen Recherchenberichts und des Hinweises auf dessen Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt.

Erwiderung auf vom EPA erstellte internationale Recherchen- oder vorläufige internationale Prüfungsberichte

Im Fall von Euro-PCT-Anmeldungen, bei denen das EPA die ISA war und einen WO-ISA erstellt hat, ist der Anmelder verpflichtet, innerhalb der Frist von einem Monat, die durch die Mitteilung des EPA nach Regel 161 (1) EPÜ in Gang gesetzt wird, Stellung zu einem negativen WO-ISA zu nehmen.1)

Regel 161 → Erwiderung auf vom EPA erstellte internationale Recherchen- oder vorläufige internationale Prüfungsberichte

siehe auch

Artikel 153 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
Regelt die Tätigkeit des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt im Sinne des PCT.

1)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 5.2.1