Internationale Recherchenberichte

Artikel 153 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt die Stellung internationaler Recherchenberichte im europäischen Verfahren.

Artikel 153 (6) EPÜ

Der zu einer Euro-PCT-Anmeldung erstellte internationale Recherchenbericht oder die ihn ersetzende Erklärung und deren internationale Veröffentlichung treten an die Stelle des europäischen Recherchenberichts und des Hinweises auf dessen Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt.

siehe auch

Artikel 153 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
Regelt die Tätigkeit des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt im Sinne des PCT.