Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter

Artikel 134a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter.

Artikel 134a (1) EPÜ → Vorschriften über das Institut der zugelassenen Vertreter
Beschreibt die Befugnis des Verwaltungsrats, Vorschriften über das Institut der zugelassenen Vertreter zu erlassen und zu ändern.

Artikel 134a (2) EPÜ → Mitgliedschaft im Institut
Erklärt, dass jede in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragene Person Mitglied des Instituts ist.

siehe auch

EPÜ, Teil 7 Kapitel 3 → Vertretung
Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, einschließlich der Anforderungen an zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte.