Inhalt des Antrags

Regel 123 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Antrag bestimmte Angaben enthalten muss.

Regel 123 (2) EPÜ

Der Antrag muss enthalten:

a) Angaben zur Person des Antragstellers nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c);

b) eine ausreichende Bezeichnung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents;

c) die Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;

d) die Angabe der Beweismittel;

e) die Darlegung und die Glaubhaftmachung des Grunds, der die Besorgnis rechtfertigt, dass die Beweisaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erschwert oder unmöglich sein wird.

siehe auch

Regel 123 EPÜ → Beweissicherung
Beschreibt die Beweissicherung.