Inhalt der Beschwerdeschrift

Regel 99 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdeschrift bestimmte Angaben enthalten muss.

Regel 99 (1) EPÜ

Die Beschwerdeschrift muss enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c) [→ Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere finanzbeiträge];

b) die Angabe der angefochtenen Entscheidung und

c) einen Antrag, in dem der Beschwerdegegenstand festgelegt wird.

siehe auch

Regel 99 EPÜ → Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung
Beschreibt den Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung.