Regel 90 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt den Gegenstand des Beschränkungs- oder Widerrufsverfahrens.
Gegenstand des Beschränkungs- oder Widerrufsverfahrens nach Artikel 105a [→ Antrag auf Beschränkung oder Widerruf] ist das europäische Patent in der erteilten oder im Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt geänderten Fassung.
AO EPÜ, Teil 5, Kapitel II → Beschränkungs- und Widerrufsverfahren
In diesem Kapitel werden die Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf europäischer Patente behandelt. Es umfasst die Zuständigkeit für das Verfahren, die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung über den Antrag sowie die Form der geänderten europäischen Patentschrift.