Regel 131 (5) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass eine Frist von einer Woche oder mehreren Wochen in der maßgeblichen Woche an dem Tag endet, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist.
Ist als Frist eine Woche oder eine Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der maßgeblichen Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist.
Regel 131 EPÜ → Berechnung der Fristen
Beschreibt die Berechnung der Fristen.