Regel 131 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass eine Frist von einem Jahr oder mehreren Jahren in dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag endet, der durch seine Benennung dem Monat und durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist.
Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, der durch seine Benennung dem Monat und durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.
Regel 131 EPÜ → Berechnung der Fristen
Beschreibt die Berechnung der Fristen.