Fortsetzung des Einspruchsverfahrens

Regel 82 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden kann, wenn ein Beteiligter mit der mitgeteilten Fassung nicht einverstanden ist.

Regel 82 (2) S. 1 EPÜ

Ist ein Beteiligter mit der von der Einspruchsabteilung mitgeteilten Fassung nicht einverstanden, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden.

Regel 82 (2) S.2 EPÜ

Andernfalls fordert die Einspruchsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind.

Regel 82 (2) S. 3 EPÜ

Wurden in der mündlichen Verhandlung Entscheidungen nach Artikel 106 Absatz 2 oder Artikel 111 Absatz 2 auf Schriftstücke gestützt, die nicht den anwendbaren, vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Regel 49 Absatz 2 vorgeschriebenen Erfordernissen entsprachen, so wird der Patentinhaber aufgefordert, die geänderte Fassung innerhalb der Dreimonatsfrist in einer Form einzureichen, die diesen Erfordernissen entspricht.

siehe auch

Regel 82 EPÜ → Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang
Beschreibt die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang.