Form der Veröffentlichung

Regel 73 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bestimmt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Form der Veröffentlichung der Patentschrift und die darin enthaltenen Angaben festlegt.

Regel 73 (2) EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Patentschrift veröffentlicht wird und welche Angaben sie enthält.

siehe auch

Regel 73 EPÜ → Inhalt und Form der Patentschrift
Beschreibt den Inhalt und die Form der Patentschrift.