Regel 111 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Form der Entscheidungen des Europäischen Patentamts.
Regel 111 (1) EPÜ → Verkündung und schriftliche Abfassung
Entscheidungen des Europäischen Patentamts werden verkündet und schriftlich abgefasst.
Regel 111 (2) EPÜ → Begründung und Hinweis auf Beschwerde
Entscheidungen des Europäischen Patentamts, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind zu begründen und mit einem Hinweis über die Beschwerde zu versehen.
AO EPÜ, Teil 7, Kapitel I → Entscheidungen und Mitteilungen des Europäischen Patentamts
Dieses Kapitel regelt die Form und den Inhalt von Entscheidungen und Mitteilungen des Europäischen Patentamts. Es umfasst die Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen, die Feststellung von Rechtsverlusten und die Unterschrift und das Dienstsiegel auf amtlichen Dokumenten.