Festlegung der Einzelheiten durch den Verwaltungsrat

Regel 122 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Verwaltungsrat die Einzelheiten der Anwendung der Absätze 2 und 3 festlegt.

Regel 122 (4) EPÜ

Der Verwaltungsrat legt die Einzelheiten der Anwendung der Absätze 2 und 3 fest. Das Europäische Patentamt zahlt die nach den Absätzen 2 und 3 fälligen Beträge aus.

siehe auch

Regel 122 EPÜ → Kosten der Beweisaufnahme
Beschreibt die Kosten der Beweisaufnahme.