Regel 64 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt einen teilweisen Recherchenbericht erstellt, wenn die europäische Patentanmeldung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht.
Regel 64 (1) EPÜ → Teilweiser Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt einen teilweisen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen beziehen.
Regel 64 (2) EPÜ → Rückzahlung der Recherchengebühren
Erklärt, dass eine nach Absatz 1 gezahlte Recherchengebühr zurückgezahlt wird, wenn die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.
AO EPÜ, Teil 4, Kapitel II → Europäischer Recherchenbericht
In diesem Kapitel werden die Erstellung und der Inhalt des europäischen Recherchenberichts behandelt. Es umfasst die Anforderungen an den erweiterten europäischen Recherchenbericht, die Behandlung von Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen und die Übermittlung des Recherchenberichts an den Anmelder.