Erweiterter europäischer Recherchenbericht

Regel 62 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht eine Stellungnahme ergeht, ob die Anmeldung und die Erfindung die Erfordernisse des Übereinkommens zu erfüllen scheinen.

Regel 62 (1) EPÜ → Stellungnahme zum europäischen Recherchenbericht
Beschreibt, dass zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht eine Stellungnahme ergeht, ob die Anmeldung und die Erfindung die Erfordernisse des Übereinkommens zu erfüllen scheinen.

Regel 62 (2) EPÜ → Nichtveröffentlichung der Stellungnahme
Erklärt, dass die Stellungnahme nicht zusammen mit dem Recherchenbericht veröffentlicht wird.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 4, Kapitel II → Europäischer Recherchenbericht
In diesem Kapitel werden die Erstellung und der Inhalt des europäischen Recherchenberichts behandelt. Es umfasst die Anforderungen an den erweiterten europäischen Recherchenbericht, die Behandlung von Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen und die Übermittlung des Recherchenberichts an den Anmelder.