Artikel 97 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Erteilung oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt.
Artikel 97 (1) EPÜ → Erteilung des europäischen Patents
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschließt.
Artikel 97 (2) EPÜ → Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung
Regelt die Bedingungen, unter denen die Prüfungsabteilung die europäische Patentanmeldung zurückweist.
Artikel 97 (3) EPÜ → Wirksamkeit der Entscheidung über die Erteilung
Erklärt, wann die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wirksam wird.
EPÜ, Teil 4 → Erteilungsverfahren
Der vierte Teil des EPÜ beschreibt das Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patents, einschließlich der Eingangs- und Formalprüfung, der Erstellung des europäischen Recherchenberichts, der Prüfung der Patentanmeldung und der Erteilung oder Zurückweisung des Patents.