Regel 122 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Zeugen oder Sachverständige Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten haben.
Zeugen oder Sachverständige, die vom Europäischen Patentamt geladen worden sind und vor diesem erscheinen, haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten. Es kann ihnen ein Vorschuss auf diese Kosten gewährt werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die ohne Ladung vor dem Europäischen Patentamt erscheinen und als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden.
Regel 122 EPÜ → Kosten der Beweisaufnahme
Beschreibt die Kosten der Beweisaufnahme.