Ernennung der Vizepräsidenten

Artikel 11 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Vizepräsidenten nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt werden.

Artikel 11 (2) EPÜ

Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt.

siehe auch

Artikel 11 EPÜ → Ernennung hoher Bediensteter
Beschreibt die Ernennung hoher Bediensteter des Europäischen Patentamts durch den Verwaltungsrat.