Artikel 11 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Vizepräsidenten nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt werden.
Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt.
Artikel 11 EPÜ → Ernennung hoher Bediensteter
Beschreibt die Ernennung hoher Bediensteter des Europäischen Patentamts durch den Verwaltungsrat.