Regel 89 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Beitritt schriftlich zu erklären und zu begründen ist.
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und zu begründen; Regeln 76 und 77 sind entsprechend anzuwenden. Der Beitritt gilt erst als erklärt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist.
Regel 89 EPÜ → Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
Beschreibt den Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers.