Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents

Regel 71a (1) EPÜ 2000 [ab 1.4.2012]

Die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents ergeht, wenn alle Gebühren entrichtet sind, eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts eingereicht ist, die nicht die Verfahrenssprache sind, und Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung besteht. In der Entscheidung ist die ihr zugrunde liegende Fassung der europäischen Patentanmeldung anzugeben.

Regel 71a (2) EPÜ 2000 → Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens
Regel 71a (3), (4) EPÜ 2000 → Aufschiebung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents
Regel 71a (5) EPÜ 2000 → Anrechnung der bereits entrichteten Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr
Regel 71a (6) EPÜ 2000 → Rückerstattung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr nach Rücknahme oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung

Artikel 97 (1) EPÜ → Erteilungsbeschluss

Sind alle in Regel 71a (1) EPÜ genannten Erfordernisse erfüllt, so ergeht die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents, sofern die bereits fälligen Jahres- und gegebenenfalls Zuschlagsgebühren entrichtet wurden.1)

Wird eine Jahresgebühr nach Zustellung der Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ, aber vor dem Tag der frühestmöglichen Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so ergeht gemäß Regel 71a (4) EPÜ die Entscheidung über die Erteilung erst und der Hinweis auf die Erteilung wird erst bekannt gemacht, wenn die Jahresgebühr entrichtet worden ist. Wird die Jahresgebühr oder gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.2)

Wenn, was selten vorkommt, die Prüfung so sehr beschleunigt wurde, dass die Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ ergeht, bevor die Benennungsgebühr fällig wird, so ergeht gemäß Regel 71a (3) EPÜ die Entscheidung über die Erteilung erst und der Hinweis auf die Erteilung des Patents wird erst bekannt gemacht, wenn die Benennungsgebühr entrichtet worden ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet.3)

In Entscheidungen über die Zurückweisung einer Anmeldung geben die Prüfungsabteilungen den Gegenstand der Anmeldung und die Unterlagen (insbesondere die Patentansprüche) an, auf denen die Entscheidung beruht. In der Regel fügen sie der Entscheidung auch eine Kopie der Ansprüche als Anlage bei.4)

Die Anmeldungsunterlagen und etwaige nachgereichte Unterlagen (insbesondere der Hauptantrag und etwaige Hilfsanträge) sind aber vollständig in der öffentlich zugänglichen Akte enthalten. Im Hinblick auf eine Reduzierung seines Papierverbrauchs hat das EPA daher beschlossen, Zurückweisungen keine Kopie der Patentansprüche mehr beizufügen.5)

Transparenz und Rechtssicherheit werden dadurch nicht beeinträchtigt, weil alle Anmeldungsunterlagen und nachgereichten Unterlagen über die Akteneinsicht zugänglich sind.[ 2 ] Zurückweisungsentscheidungen enthalten zudem einen detaillierten Verweis auf die Anmeldungsunterlagen, die Gegenstand der Entscheidung sind, einschließlich aller aufrechterhaltenen Änderungen und Hilfsanträge. Ferner kann die Prüfungsabteilung den Text des oder der unabhängigen Patentansprüche und anderer besonders bedeutsamer Patentansprüche wie bisher auch in die Entscheidung aufnehmen, wenn sie dies für zweckdienlich erachtet. Während einer mündlichen Verhandlung eingereichte Ansprüche werden weiterhin der Niederschrift über diese Verhandlung beigefügt.6)

siehe auch

Prüfungsverfahren

1) , 2) , 3)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2011 über die geänderte Regel 71 und die neue Regel 71a EPÜ
4) , 5) , 6)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 23. November 2020 über Anlagen zu Entscheidungen der Prüfungsabteilungen