Entscheidung über den Antrag

Regel 136 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung das Organ entscheidet, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

Regel 136 (4) EPÜ

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

siehe auch

Regel 136 EPÜ → Wiedereinsetzung
Beschreibt die Wiedereinsetzung.