Entscheidung über den Antrag

Regel 95 (1) EPÜ 2000

Ist ein Antrag auf Widerruf zulässig, so widerruft die Prüfungsabteilung das Patent und teilt dies dem Antragsteller mit.

Regel 95 (2) EPÜ 2000

Ist ein Antrag auf Beschränkung zulässig, so prüft die Prüfungsabteilung, ob die geänderten Patentansprüche gegenüber den Ansprüchen in der erteilten oder im Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren geänderten Fassung eine Beschränkung darstellen und den Artikeln 84 [→ Patentansprüche] und 123 Absätze 2 [→ Unzulässige Änderung der europäischen Patentanmeldung] und 3 [→ Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs des europäischen Patents] genügen. Entspricht der Antrag nicht diesen Erfordernissen, so gibt die Prüfungsabteilung dem Antragsteller einmal Gelegenheit, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Patentansprüche und gegebenenfalls die Beschreibung und Zeichnungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu ändern.

Regel 95 (3) EPÜ 2000 [ab 1.5.2011]

Ist einem Antrag auf Beschränkung nach Absatz 2 stattzugeben, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind; Regel 82 Absatz 3 Satz 1 [→ Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang] ist entsprechend anzuwenden. Nimmt der Antragsteller diese Handlungen rechtzeitig vor, so beschränkt die Prüfungsabteilung das Patent.

Regel 95 (4) EPÜ 2000

Unterlässt es der Antragsteller, auf die Mitteilung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten oder kann dem Antrag auf Beschränkung nicht stattgegeben werden, oder nimmt der Antragsteller die nach Absatz 3 erforderlichen Handlungen nicht rechtzeitig vor, so weist die Prüfungsabteilung den Antrag zurück.

Regel 90-96 → Beschränkungs- und Widerrufsverfahren

siehe auch

Teil 5 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Einspruchs- und Beschränkungsverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Entscheidung über den Antrag

Regel 95 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents.

Regel 95 (1) EPÜ → Widerruf des Patents
Ist ein Antrag auf Widerruf zulässig, so widerruft die Prüfungsabteilung das Patent und teilt dies dem Antragsteller mit.

Regel 95 (2) EPÜ → Prüfung der geänderten Patentansprüche
Ist ein Antrag auf Beschränkung zulässig, so prüft die Prüfungsabteilung die geänderten Patentansprüche.

Regel 95 (3) EPÜ → Einreichung der Übersetzung der geänderten Patentansprüche
Der Antragsteller wird aufgefordert, eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche einzureichen.

Regel 95 (4) EPÜ → Zurückweisung des Antrags
Unterlässt es der Antragsteller, auf die Mitteilung zu antworten oder die erforderlichen Handlungen vorzunehmen, so weist die Prüfungsabteilung den Antrag zurück.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 5, Kapitel II → Beschränkungs- und Widerrufsverfahren
In diesem Kapitel werden die Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf europäischer Patente behandelt. Es umfasst die Zuständigkeit für das Verfahren, die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung über den Antrag sowie die Form der geänderten europäischen Patentschrift.

Entscheidung über den Antrag

Regel 135 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass über den Antrag auf Weiterbehandlung das Organ entscheidet, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

Regel 135 (3) EPÜ

Über den Antrag auf Weiterbehandlung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

siehe auch

Regel 135 EPÜ → Weiterbehandlung
Beschreibt die Weiterbehandlung.

Entscheidung über den Antrag

Regel 136 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung das Organ entscheidet, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

Regel 136 (4) EPÜ

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

siehe auch

Regel 136 EPÜ → Wiedereinsetzung
Beschreibt die Wiedereinsetzung.