Entscheidung ohne Mitwirkung anderer Beteiligter

Regel 109 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Große Beschwerdekammer in der Besetzung nach Absatz 2 a) ohne Mitwirkung anderer Beteiligter entscheidet.

Regel 109 (3) EPÜ

In der Besetzung nach Absatz 2 a) entscheidet die Große Beschwerdekammer ohne Mitwirkung anderer Beteiligter auf der Grundlage des Antrags.

siehe auch

Regel 109 EPÜ → Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung
Beschreibt das Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung.