Entschädigung für Verdienstausfall und Vergütung

Regel 122 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Zeugen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall und Sachverständige Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit haben.

Regel 122 (3) EPÜ

Zeugen, denen nach Absatz 2 ein Erstattungsanspruch zusteht, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Diese Entschädigung oder Vergütung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem sie ihre Pflicht oder ihren Auftrag erfüllt haben.

siehe auch

Regel 122 EPÜ → Kosten der Beweisaufnahme
Beschreibt die Kosten der Beweisaufnahme.