Artikel 19 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Einspruchsabteilungen.
Artikel 19 (1) EPÜ → Zuständigkeit der Einspruchsabteilungen
Erklärt, dass die Einspruchsabteilungen für die Prüfung von Einsprüchen gegen europäische Patente zuständig sind.
Artikel 19 (2) EPÜ → Zusammensetzung der Einspruchsabteilungen
Beschreibt die Zusammensetzung der Einspruchsabteilungen und die Verfahrensweise bei der Bearbeitung und Entscheidung über Einsprüche.
EPÜ, Teil 1, Kapitel III → Das Europäische Patentamt
Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.