Einsetzung eines engeren Ausschusses

Artikel 145 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit der Einsetzung eines engeren Ausschusses des Verwaltungsrats.

Artikel 145 (1) EPÜ

Die Gruppe von Vertragsstaaten kann zur Überwachung der Tätigkeit der nach Artikel 143 Absatz 2 [→ Besondere Organe des europäischen Patentamts] gebildeten besonderen Organe einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats einsetzen, dem das Europäische Patentamt das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung zur Verfügung stellt, die er zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Der Präsident des Europäischen Patentamts ist dem engeren Ausschuss des Verwaltungsrats gegenüber für die Tätigkeit der besonderen Organe verantwortlich.

siehe auch

Artikel 145 EPÜ → Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats
Regelt die Einsetzung eines engeren Ausschusses des Verwaltungsrats zur Überwachung der Tätigkeit der besonderen Organe des Europäischen Patentamts.