Regel 2 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Möglichkeiten zur Einreichung von Unterlagen und die Formvorschriften.
Regel 2 (1) EPÜ → Möglichkeiten zur Einreichung von Unterlagen
Beschreibt, dass Unterlagen durch unmittelbare Übergabe, durch Postdienste oder durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung eingereicht werden können.
Regel 2 (2) EPÜ → Authentizität von Schriftstücken
Erklärt, dass die Authentizität eines zu unterzeichnenden Schriftstücks durch eigenhändige Unterschrift oder andere geeignete Mittel bestätigt werden kann.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.